LINA freut sich auf eure Ideen! Beachtet bitte, dass LINA auch nur KI ist. Sie bemüht sich, jede Idee zu bewerten, kann aber nicht alle Ideen aufgreifen und übernehmen. Wenn euch eine Idee besonders wichtig ist, sammelt Stimmen für diese Idee. Je mehr Stimmen, desto lauter klingelt die Idee in LINAs Ohren!
Wir freuen uns riesig, dass ihr LINA mit so vielen tollen Ideen versorgt! Da wir so vieles davon umsetzen wollen, landen neue Ideen und deren Umsetzung mittlerweile in 2025.
Bzgl. Krank-KUG verstehe ich die Seite der Kanzlei so: "Die Zeit der Entgeltfortzahlung wird mithin für die Stundenführung der KUG-Liste so behandelt, als wäre der Arbeitnehmer nie krank geworden." Sie können also an diesen Tagen, bzw. für die Stunden einfach KUG eintragen. Bei den Feiertagen ist es so, dass die Feiertagsvergütung dann als ganz normale Stunden erfasst werden können, so dass hier die normale Vergütung bezahlt wird.
Feiertags-KUG:
Wenn ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum fällt und kein regelmäßiger Arbeitstag ist, wird die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber getragen
Krank-KUG:
Folgende Antwort habe ich von einer Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit schriftlich bekommen:
Die Abrechnung von Krank-Kurzarbeitergeld ist nur möglich, wenn die Arbeitnehmerin in dieser Zeit tatsächlich einen Arbeitsausfall hätte. Wäre sie normal zur Arbeit eingeteilt gewesen, so ist der Arbeitgeber für die Entgeltfortzahlung zuständig. Hier ist ein Vergleichsarbeitnehmer (Stundenzettel) oder die Planung der Kurzarbeit für diesen Monat erforderlich
Weitere Informationen von einer Kanzlei:
Kurzarbeit und Krankheit
Könnten Sie uns bitte mehr Informationen geben, was mit Krank-KUG und Feiertags-KUG gemeint ist?